Allgemeine Geschäftsbedingungen der nationalen Expressdienste

Die allgemeinen Geschäftsbedingungen der Firma GSS Gebäudeservice finden auf alle Aufträge Anwendung, die der GSS erteilt werden, gleichgültig ob es sich um Speditions-, Fracht- oder Lagergeschäfte handelt. Alle Aufträge, auch von Nichtkaufleuten, werden ausschließlich auf der Grundlage der nachstehenden Vereinbarungen erbracht. Die Geschäftsbedingungen gelten auch für zukünftige Verträge, selbst wenn nicht nochmals auf die allgemeinen Geschäftsbedingungen von GSS hingewiesen wird. Abweichende Vereinbarungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung durch GSS. Die Fahrer sind zur Entgegennahme oder Abgabe rechtsgeschäftlicher Erklärungen nicht bevollmächtigt.

Die allgemeinen Geschäftsbedingungen enthalten Haftungsausschlüsse und Haftungsbeschränkungen, auf die sich GSS und die von GSS beauftragten Unternehmen berufen können. Daher weist GSS ausdrücklich auf den Abschluss einer ausreichenden Transportversicherung hin.
Ergänzend zu den allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten die in unseren Geschäftsräumen ausliegenden produktbegleitenden Informationsbroschüren sowie der Haustarif zur Transportversicherung. Diese Unterlagen werden Ihnen auf Wunsch gerne durch Ihre GSS Niederlassung zugesandt.

1. Allgemeines
Geltungsbereich für unsere Tarife und Konditionen ist die Bundesrepublik Deutschland bis Festlandende. Für die Zustellung von Sendungen auf die Nord- und Ostsee-Inseln berechnen wir einen Aufschlag von netto 30,70 Euro pro Sendung, wobei keine Laufzeitzusage gegeben wird.

2. Von der Beförderung ausgeschlossene Güter
GSS übernimmt keine Aufträge, die sich auf folgende Güter beziehen:
Edelmetalle, Schmuck, Edelsteine, Geld, Münzen, Wertpapiere, Antiquitäten, Kunstgegenstände, Brief- oder andere Wertmarken, Unikate und andere Güter von außergewöhnlich hohem Wert; gefährliche Güter im Sinne des Gefahrgutgesetzes, insbesondere radioaktive Stoffe, explosive Güter, Waffen, Munition und Güter, von denen Gefahren für andere Güter, Umwelt oder Personen ausgehen können oder deren Beförderung, Aus- oder Einfuhr nach geltendem Recht verboten sind; Zytostatika; lebende Pflanzen und lebende Tiere, ausgenommen sind wirbellose Tiere, sofern der Absender sämtliche Vorkehrungen trifft, die einen gefahrlosen, tiergerechten Transport ohne Sonderbehandlung sicherstellen; leicht verderbliche Güter und temperaturempfindliche Waren sowie sterbliche Überreste; Sendungen, die dem Beförderungsmonopol der Post unterliegen; Sendungen, deren Inhalt, äußere Gestaltung, Beförderung oder Lagerung gegen ein gesetzliches oder behördliches Verbot verstoßen oder besondere Einrichtungen, Sicherheitsvorkehrungen oder Genehmigungen erfordern würden.

Ausgeschlossene Güter dürfen vom Versender GSS nur übergeben werden, wenn zuvor eine besondere schriftliche Vereinbarung mit GSS getroffen wurde, beispielsweise der Versand der Güter unter besonderen Sicherungsmaßnahmen im Special Services oder als Gefahrgut (Gefahrgut ausschließlich ohne Laufzeitzusage). Gefahrgutpackstücke über 100 kg/ L werden im Netzwerk vom Transport ausgeschlossen. Dies gilt nicht für Paletten, solange die einzelnen Packstücke auf der Palette die Mengenbegrenzung nicht überschreiten. Gefährliche Güter mit hohem Gefahrenpotenzial nach ADR-Tabelle 1.10.3 sind ohne Ausnahme von der Beförderung ausgeschlossen. GSS haftet nicht für Verlust und/oder Beschädigung von Gütern, die entgegen dem Beförderungsausschluss zur Beförderung übergeben wurden. ist nicht verpflichtet, Güter hinsichtlich eines Beförderungsausschlusses zu überprüfen. GSS ist jedoch bei Verdacht auf Verstöße gegen solche Ausschlüsse zum Öffnen und Überprüfen der Sendung berechtigt.

3. Frankatur
Wir fertigen grundsätzlich „Frei Haus“-Sendungen ab. „Unfrei“-Sendungen sind als solche ausdrücklich auf dem GSS Speditionsauftrag zu deklarieren. Eine Nachnahmeanweisung ist hiermit nicht verbunden. GSS ist berechtigt, aber nicht verpflichtet, die Speditionsentgelte beim Empfänger einzuziehen. Der Auftraggeber bleibt stets zur Zahlung der Speditionsentgelte gegenüber GSS verpflichtet.

4. Nachnahme
Nachnahmebeträge werden nur auf der Grundlage einer besonderen schriftlichen Vereinbarung akzeptiert. Eine – ohne Beachtung dieser Form – im Einzelfall erteilte Nachnahmeanweisung verpflichtet GSS nicht zur Erhebung der Nachnahme.

5. Kosten
Die Speditionsentgelte pro Auftrag berechnen sich nach unseren jeweils gültigen Tarifen zuzüglich Mehrwertsteuer und Transportversicherungsprämie. Die Tarife sind Bestandteil der Vereinbarung zwischen GSS und dem Versender. In den Vereinbarungen werden auch anteilige Service-Gebühren für u.a. Maut, Treibstoff, Finanzierungskosten und für die manuelle Datenerfassung sowie für Papierrechnungen geregelt und gesondert in der Rechnung ausgewiesen. Ihre GSS Niederlassung sendet Ihnen gerne auf Wunsch Ihre Vereinbarung und Ihren Tarif zu.

6. Geld-zurück-Garantie
Wird die vereinbarte Laufzeit nicht eingehalten, bestimmt sich die Höhe des Speditionsentgelts nach dem tatsächlich erbrachten Service. Diese Geld-zurück-Garantie gilt nicht bei Auslieferungsverzögerungen, die durch höhere Gewalt (z. B. Witterung, Streik, Aussperrung, behördliche Hindernisse usw.), fehlende oder mangelnde Dokumentation (z.B. falsch ausgefüllte GSS Speditionsaufträge, fehlende oder falsche Markierung mit GSS Aufklebern je nach Service), nachträgliche Verfügungen des Absenders oder Anweisungen des Empfängers, die den Transportablauf unmittelbar beeinflussen, verursacht werden. Je nach Service gilt die vereinbarte Laufzeit von Montag bis Freitag bzw. Samstag ab Übernahmetag.

7. Kostenverantwortung
Die Kosten, die bei einer Annahmeverweigerung durch den Empfänger oder für den dritten und jeden weiteren Zustellversuch an dieselbe Adresse (zweiter Versuch kostenlos) sowie bei einer Tourenumverfügung (z. B. wegen einer falschen Adresse) entstehen, trägt der Auftraggeber. Ist der Empfänger mehr als fünf Werktage nicht annahmebereit, so werden die entstehenden Lagerkosten ebenfalls dem Auftraggeber belastet.

8. Rechnungen / Zahlungsbedingungen
Alle Entgelte und Auslagen sind sofort zur Zahlung fällig. Dem Rechnungsbetrag werden grundsätzlich 6 % Finanzierungskosten zugeschlagen, die bei Zahlung innerhalb der angegebenen Fälligkeit vom Rechnungsbetrag abzugsfähig sind. Muss wegen falscher Angaben im Speditionsauftrag oder weil der Empfänger einer „Unfrei“-Sendung die Zahlung des Speditionsentgelts verweigert, eine neue Rechnung erstellt werden, berechnet GSS eine Gebühr in Höhe von netto 17,80 Euro. Wird das Hinzufügen von Speditionsaufträgen/Frachtbriefen zu den Rechnungen gewünscht, wird hierfür netto 1,00 Euro pro Anlage berechnet. Wenden Sie sich hierzu bitte an Ihre zuständige GSS Niederlassung. Die Aufrechnung ist gegenüber GSS Forderungen nur mit Forderungen zulässig, die unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Gleiches gilt für die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts.

9. Versicherung
GSS deckt zugunsten des Auftraggebers und auf seine Kosten nach Maßgabe des Haustarifs zur Transportversicherung eine Waren- und Vermögensschadenversicherung (Transportversicherung) bis 2.500,00 Euro ein, es sei denn, der Auftraggeber hat darauf schriftlich verzichtet oder versendet „unfrei“. Soweit keine schriftliche Verzichtserklärung oder „Unfrei“-Sendung vorliegt, wird bei höheren Werten durch Deklaration des Warenwertes auf der Vorderseite des Speditionsauftrages der Auftrag zur weitergehenden Eindeckung einer Transportversicherung erteilt. Versicherungsaufträge, die einen Versicherungswert von 40.000,00 Euro übersteigen, werden erst nach ausdrücklicher schriftlicher Bestätigung durch Ihre GSS Niederlassung wirksam.
Schadenersatzansprüche können nur anerkannt werden, wenn bei Ablieferung ein entsprechender schriftlicher Vorbehalt angebracht wird. Allgemeine Vorbehalte wie „nicht kontrolliert“ oder „unter Vorbehalt“ bedeuten Mängelfreiheit.
Für Dokumente bzw. Drucksachen ist eine Transportversicherung bis 75,00 Euro und für Business Pak bis 750,00 Euro eingeschlossen. Eine Höherversicherung ist jeweils nicht möglich.

10. Paletten-Austauschgebühr
Grundsätzlich schließen wir den Tausch von Ladehilfsmitteln aus. In Ausnahmefällen und nach vorheriger Absprache übernehmen wir den Tausch und den Rücktransport gegen eine Kostenerstattung von netto 10,20 Euro pro Europalette und netto 76,70 Euro pro Gitterbox.

11. Außergewöhnliche Kostensteigerung
Unvorhersehbare Kostensteigerungen (z. B. bei Treibstoffen) werden nach vorheriger Information dem Tarif zugeschlagen.

12. Voluminöse Güter, besondere Abmessungen, spezielles Handling
Als voluminös gelten Güter, deren Volumengewicht höher ist als das Effektivgewicht. Die Abrechnung erfolgt nach dem Volumengewicht, sofern das Volumengewicht höher ist als das Effektivgewicht. Die Berechnung des Volumengewichts wird auf der Basis 1 cbm = 200 kg bzw. 1 Lademeter = 1.200 kg durchgeführt. Zur Gewährleistung einer schnellen, sicheren Abwicklung bitten wir Sie, zur Übernahme von Einzelkolli, die mehr als 3,00 m (L) oder 1,20 m (B) oder 1.40 m (H) sind, Ihre GSS Niederlassung vorab zu informieren. Bei Sendungen mit mehr als 5,00 m (L), 2,40 m (B) oder 1,80 m (H), erfolgt die Beförderung nur nach vorheriger Absprache mit Ihrer zuständigen GSS Niederlassung. Für Sendungen, die erhöhte operative Anforderungen an GSS stellen, erheben wir eine Service-Gebühr für spezielles Handling.

13. Haftungsbegrenzung
Die Haftung von GSS für Güterschäden ist auf zwei Sonderziehungsrechte (SZR) pro beschädigtes oder in Verlust geratenes Kilogramm des Sendungsgutes begrenzt. Die Haftung von GSS für andere als Güterschäden mit Ausnahme von Personenschäden und Sachschäden an Drittgut ist der Höhe nach begrenzt auf das Dreifache des Betrages, der bei Verlust des Gutes zu zahlen wäre, höchstens auf einen Betrag von 100.000,00 Euro je Schadensfall. Übersteigt das vorhersehbare Vermögensschadenrisiko nach Auffassung des Auftraggebers bei Vertragsabschluss die vorstehenden Summen, so wird GSS dem Auftraggeber auf dessen Verlangen angemessene höhere Haftungssummen anbieten. GSS hat das Recht, die Erhöhung der Haftungssummen mit einer Erhöhung der Vergütung zu verbinden. Die §§ 431 Abs. 3, 433 HGB bleiben unberührt. Bei verfügten Lagerungen ist die Haftung von GSS für Güterschäden auf 5,00 Euro / kg, für Vermögensschäden auf 5.000,00 Euro je Schadensfall begrenzt. Bei Inventurdifferenzen findet eine wertmäßige Saldierung von Fehl- und Mehrbeständen statt. Die Haftungsbegrenzungen gelten entsprechend §§ 434, 436 HGB auch für außervertragliche Ansprüche. Vorstehende Haftungsbegrenzungen gelten nicht, wenn der Schaden auf eine Handlung oder Unterlassung zurückzuführen ist, die GSS, ihre gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen vorsätzlich oder leichtfertig und in dem Bewusstsein, dass ein Schaden mit Wahrscheinlichkeit eintreten wird, begangen hat.

14. Ablieferung
Die Ablieferung von Sendungen erfolgt an den Empfänger oder sonstige Personen, von denen nach den Umständen angenommen werden kann, dass sie zur Annahme der Sendungen berechtigt sind. Hierzu zählt insbesondere jede im Geschäft oder Haushalt des Empfängers anwesende Person, Hausbewohner und Nachbarn des Empfängers. Nachbar ist jede Person, die im gleichen oder nächstgelegenen Gebäude wohnt oder arbeitet. Messesendungen werden grundsätzlich „frei Haus“ abgefertigt. Da durch die Messeveranstalter die Zustellzeiten unterschiedlich geregelt werden können, bedarf die Abwicklung jeweils einer Absprache mit der zuständigen GSS Niederlassung. Eine Laufzeitzusage entfällt aus diesem Grund. Zustellgebühren belasten wir ergänzend zu den GSS Standardtarifen. GSS darf elektronische Hilfsmittel zum Nachweis der Zustellung einsetzen.

15. Abliefernachweis
Kostenlos erhalten Sie von uns auf Anfrage, innerhalb von vier Wochen nach Leistungsdatum, eine EDV-Bildschirmauskunft. Einen schriftlichen Abliefernachweis senden wir Ihnen zum Preis von netto 12,80 Euro pro Nachweis zu. Wenden Sie sich dazu direkt an Ihre zuständige GSS Niederlassung.

16. Dokumentation
Nutzen Sie mit uns die elektronische Datenübertragung (EDI) und Barcoding. GSS Speditionsaufträge und GSS Aufkleber erhalten Sie kostenlos von Ihrer GSS Niederlassung. Der GSS Speditionsauftrag muss durch den Auftraggeber vollständig ausgefüllt werden. Für Fehler beim Ausfüllen der Formulare durch GSS Personal – wenn ausnahmsweise ein Auftrag telefonisch entgegengenommen wurde – haftet GSS nicht. Jedes Packstück ist durch den Auftraggeber/ Versender mit einem GSS Aufkleber zu markieren. Bedient sich der Auftraggeber/Versender hierbei der Hilfe des Abholfahrers, so handelt dieser insoweit als Erfüllungsgehilfe des Auftraggebers/Versenders. GSS ist nicht verpflichtet, die Angaben auf dem GSS Speditionsauftrag zu überprüfen oder mit Lieferscheinen oder sonstigen Angaben auf dem Packstück abzugleichen. Sollte jedoch das vom Auftraggeber genannte Gewicht in Kilogramm nicht oder fehlerhaft angegeben sein, ist GSS berechtigt, die Sendung nachzuwiegen, um das korrekte Transportentgelt dieser Sendung zu ermitteln. Für eine Frachtbrieferstellung oder -zustellung durch GSS berechnen wir 5,00 Euro.

17. Elektronische Unterschrift
Soweit die Sendungszustellung durch eine elektronische Unterschrift des Empfängers bestätigt wird, erklärt der Auftraggeber sein ausdrückliches Einverständnis, dass die spätere Reproduktion dieser aufgezeichneten Unterschrift als Abliefernachweis gilt.

18. Zur besonderen Beachtung
1. Versand- und Abholaufträge für unsere Express-Services werden ab dem 1.01.2018 ausschließlich über unsere telefonisch Customer Service entgegen genommen.

2. Ihre Güter müssen transportüblich (für Umschlag- und LKW-Transport tauglich) verpackt sein. UN3373 Biologische Stoffe, Kategorie B werden nur in Verpackungen gemäß IATA-DGR PI 650 akzeptiert. Freigestellte medizinische Proben und Freigestellte veterinärmedizinische Proben werden nur in starren Außenverpackungen akzeptiert.

3. Achtung! Unsere Laufzeiten können nur eingehalten werden, wenn die gesamte speditionelle Abwicklung unter der Regie von GSS verläuft. Ist ein Empfangsspediteur oder Selbstabholer vorgeschrieben, endet die Laufzeitzusage bei Ankunft der Sendung an unserer Empfangsniederlassung.

4. Die Empfangsstelle muss mindestens 90 Minuten vor dem gebuchten Service für die Entgegennahme der Sendungen bereitstehen (z. B. ab 6:30 Uhr für eine Anlieferung mit 8:00 Express). Diese Regelung gilt für alle Services mit zeitsensitiver Zustellung, also 8:00 Express, 9:00 Express und 10:00 Express sowie Business Pak, mit entsprechenden Zeitoptionen. 12:00 Express Sendungen können bereits ab 8:30 Uhr zugestellt werden. Für den Express-Service endet die normale Zustellzeit von Montag bis Freitag um 17:00 Uhr. Die zuschlagspflichtige Samstag-Zustellung endet um 14:00 Uhr.

5. Verpackungsmaterial transportieren wir nur mit Transportauftrag.

6. Ist keine Sendungsart (Waren oder Dokumente) angegeben oder mehrere (sich ausschließende), wird die Sendung als „Ware“ über den Express-Service transportiert.

7. Wird ein 8:00 Express für eine Zustelladresse beauftragt, die nicht mit diesem Service bedient werden kann, erfolgt die Zustellung automatisch mit dem Service 9:00 Express und der Option „Bevorzugte Zustellung“.

8. Auch in einem hochwertigen Sammelverkehr bleiben Restrisiken. Besonders wichtige und/oder wertvolle Sendungen melden Sie deshalb bitte vorher zur Festlegung besonderer Sicherheitsmaßnahmen an.

9. Aus abwicklungstechnischen Gründen müssen sendungsbegleitende, für Dritte bestimmte Unterlagen (z. B. Lieferscheine) unmittelbar und sicher am Sendungsgut befestigt sein. Handelt es sich um Sendungen in einem Versandverfahren, so muss das Versandbegleitdokument inkl. aller relevanten Zolldokumente, nachweisbar durch die Unterschrift des GSS Fahrers auf der Zollgutübergabebescheinigung TC11, an die GSS übergeben werden.

10. GSS ist berechtigt, die Daten zu sammeln, zu speichern und zu verarbeiten, die vom Absender oder Empfänger im Zusammenhang mit den von ihr durchgeführten Leistungen übermittelt und/oder dafür benötigt werden.

11. Absender, Empfänger und Drittbegünstigte dürfen nicht auf Sanktions- oder Boykottlisten aufgeführt sein, gleich welcher Organisation oder welchen Staates und unabhängig davon, ob sich der Abgleich auf den konkreten Transport bezieht.

12. Im Falle von Zustellungen an eine Geschäfts- und Privatadresse erfolgt nach dem ersten erfolglosen Zustellversuch ein weiterer Zustellversuch nur nach vorheriger telefonischer/schriftlicher Abstimmung mit dem Empfänger. Bitte beachten Sie, dass bei bestimmten Service-Arten eine Ablieferung an Hausbewohner und Nachbarn des Empfängers ausgeschlossen ist, sofern der Absender eine entgegenstehende Vorausverfügung erteilt oder der Empfänger gegenüber GSS durch schriftliche Mitteilung eine derartige Ablieferung untersagt hat. Generell erfolgt der erste Zustellversuch nicht beim Nachbarn, wenn es sich bei der originären Zustelladresse offensichtlich um eine Geschäftsadresse handelt.

19. Gerichtsstand
Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand ist Hamburg, es sei denn, zwingende gesetzliche Vorschriften bestimmen einen anderen Gerichtsstand oder es handelt sich um einen Vertrag mit einem Verbraucher und sonstigen Nichtkaufleuten.
Wenn Sie Fragen zu diesen Bedingungen haben oder über Dienstleistungen informiert werden möchten, die über die hier beschriebenen Standardleistungen hinausgehen, dann wenden Sie sich bitte an die GSS, die Sie betreuen.
Stand: 9 | 2018. Gültig in der jeweils neuesten Fassung. Änderungen vorbehalten. Sie erhalten die aktuellen AGB und Informationen über die oben aufgeführten Kosten und Service-Geb.